§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Ernst-Reuter-Schule, Dietzenbach“. Der Verein wird seinen Eintrag in das Vereinsregister beantragen. Sitz des Vereins ist Dietzenbach. § 2 Der Verein der Freunde und Förderer der Ernst-Reuter-Schule (e.V.), Sitz Dietzen- bach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die zusätzliche Förderung aller pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Ernst-Reuter-Schule im Interesse und zum Wohle ihrer Schüler. Der Schülträger und das Land Hessen werden dadurch von ihren Verpflichtungen nicht entbunden. Der Verein wird ferner eine verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule pflegen und fördern. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über die Verwendung der Beiträge wird nach § 10 dieser Satzung beschlossen. Die Beiträge dienen der Anschaffung von Geräten, Lehrmitteln und ähnlichem, welche direkt im Unterricht eingesetzt werden. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung mit den Beiträgen kann auch als Zuwendung bei Schulfesten, Klassenfahrten und dergl. eingesetzt werden. Die angeschafften Geräte Lehrmittel u.ä. werden der Ernst-Reuter-Schule kostenlos zur Verfügung gestellt oder dem Schulträger übereignet zur ausschließlichen Verwendung an der Ernst-Reuter-Schule. § 3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Ernst-Reuter-Schule verbunden fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die Beitrittserklärung vom Vorstand bestätigt ist. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur durch schriftliche Anzeige mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Quartals möglich. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Bestrebungen offensichtlich zuwiderhandelt, mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grund nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat.
§ 4 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt das Mitglied selbst. Der Mindestbeitrag beläuft sich jedoch auf DM 12,-- jährlich. Auch Nichtmitglieder, vor allem die Eltern der Schüler, Lehrer oder Firmen können dem Verein Spenden überweisen, die für die Zwecke des Vereins verwendet werden sollen. Diese Spenden sind von den Beiträgen des Vereins getrennt zu halten (Elternspenden). § 5 Soweit Beiträge und Spenden nicht auf das Konto des Vereins überwiesen werden, sind die Mitglieder bzw. Spender darauf hinzuweisen, dass Geld, Schecks etc. in verschlossenem Umschlag an den Vorstand weitergeleitet werden. In die Spendenlisten und –konten haben nur der Vorstand und die Rechnungsprüfer Einblick, Spenden von Erziehungsberechtigten von Kindern der Ernst-Reuter-Schule dürfen nicht veröffentlicht werden. § 6 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfer d) der Beirat Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende; im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Falle von dessen Verhinderung der Schriftführer. Während der Wahl des Vorstandes und ihrer Durchführung leitet ein von den Anwesenden zu wählendes Vereinsmitglied die Versammlung. § 7 Mindestens einmal jährlich – möglichst kurz nach Ablauf eines Geschäftsjahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstandsvor-sitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag durch Bekanntgabe in den stadtamtlichen Nachrichten. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr ist die Jahreshauptversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gilt Absatz 1. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern gestellt werden und sind 6 Tage vor Sitzungstermin an den Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten. Sie kann dem Vorstand zur eigenen Entscheidung bestimmte Bereiche übertragen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-fähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die in einer Mitglieder-versammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. § 8 Jeder, der an einer Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der betreffenden Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist. § 9 Zu jeder Mitgliederversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch der Schulleiter der Ernst-Reuter-Schule und der Vorsitzende des Schulelternbeirates einzuladen. § 10 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verwendungsrahmen der eingegangenen Beiträge und Spenden. Vorschläge zur Verwendung können von jedem Mitglied gemacht werden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Verwendung der Mittel der Elternspende im vergangenen Jahr zu berichten. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand auf der Jahreshauptversammlung Entlastung für das vergangene Jahr. § 11 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 12 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Lehrer der Ernst-Reuter-Schule können nicht in den Vorstand gewählt werden. § 13 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende wird bei Verhinderung in dieser Reihenfolge vertreten., wobei die Verhinderung nicht nachgewiesen werden muss. In dieser Reihenfolge sind die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils alleinvertretungsberechtigt. Liegt eine dauernde Verhinderung oder vorzeitiges Ausscheiden vor, so muss die nächste Mitgliederversammlung nicht später als 6 Monate nach dem Eintritt der Verhinderung bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden stattfinden; in dieser Versammlung ist der neue Vorsitzende zu wählen. § 15 Von der Jahreshauptversammlung wird ein Beirat für zwei Jahre gewählt, der aus drei Mitgliedern besteht. Ihm obliegt der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3. Weitere Aufgaben können dem Beirat übertragen werden. § 16 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §17 Die Gründung des Vereins erfolgte in der Gründungsversammlung vom 18.07.1977 durch die unterzeichnenden Gründungsmitglieder. Zugleich beauftragen dies den am 18.07.1977 gewählten Vorstand, Schritte zur Werbung von Mitgliedern für den Verein zu unternehmen. Bis spätestens Februar 1978 findet die erste Jahres-hauptversammlung mit Neuwahlen statt. § 18 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Schulträger der Ernst-Reuter-Schule zur Förderung der in § 2 aufgeführten Zwecke. § 19 Satzungsänderungen oder –ergänzungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. Die Satzungsänderung wird wirksam, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vereins die Satzungsänderung oder –ergänzung beschließt. Die Mitglieder-versammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen, die die Vereinsgeschäfte abwickeln. Ist die Versammlung nach dreimaliger Sitzung nicht beschlussfähig, werden in der vierten Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bzw. –ergänzung bzw. Auflösung durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Dietzenbach, den 18.07.1977
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